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TSD-Neuigkeiten

Verschärfte Maßnahmen gelten

Hallensport nur noch mit 2G+

Seit Samstag gelten noch verschärftere Corona-Maßnahmen. Foto: Canva

Nachdem am vergangenen Freitag bekannt wurde, dass im Vereinssport ab 4. Dezember noch verschärftere Corona-Regeln gelten, haben der baden-württembergische Tischtennisverband sowie der Badische Handballverband direkt Konsequenzen gezogen und den Spielbetrieb bis auf Weiteres ausgesetzt.

Ab sofort ist zu beachten:

Für die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb gibt es für Sportler*innen aktuell keine unterschiedlichen Regeln. Für Sport im Außenbereich gilt 2G, im Innenbereich nur noch 2G+ (Stand: 6. Dezember 2021).

Ausgenommen von der neuen 2G-Plus-Testpflicht:

  • Personen mit einer Boosterimpfung
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung (nicht mehr als sechs Monate vergangen)
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen)

Erleichterungen von der 2G+-Nachweispflicht gelten weiterhin für:

  • Schüler*innen, soweit diese noch nicht 18 Jahre alt sind (Schülerausweis)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021)
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig)

Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen ab 12 Jahren bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.

Wichtig: Seit dem 1. Dezember müssen Sportler*innen zudem den 2G-Nachweis in digital auslesbarer Form (QR-Code) vorlegen. Diesen muss der Verein einmalig elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, auf Echtheit prüfen und mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen.

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